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Praxisgebühr beim Arztbesuch
Die Praxisgebühr beträgt 10 Euro. Sie ist in jedem Quartal für
jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder
Psychotherapeuten zu entrichten. Die Praxisgebühr wird erneut fällig,
wenn der Versicherte im laufenden Quartal ohne Überweisung durch den
zuerst aufgesuchten Arzt einen weiteren Arzt konsultiert.
Arzt und Zahnarzt
Ein Arzt kann nicht an einen
Zahnarzt überweisen (und umgekehrt ebenfalls nicht). Versicherte, die
im selben Quartal sowohl einen Arzt als auch einen Zahnarzt aufsuchen,
müssen deshalb sowohl beim Arzt als auch beim Zahnarzt 10 Euro
Praxisgebühr zahlen.
Psychotherapie
Wer sowohl in psychotherapeutischer als auch in ärztlicher Behandlung
ist, braucht nur einmal pro Quartal 10 Euro zu zahlen.
Praxisgebühr bei Überweisung aus dem
abgelaufenen Quartal
Die Überweisung von einem Arzt
zum anderen muss in selben Quartal ausgestellt sein. Übernimmt ein
Arzt die weitere Behandlung eines Patienten aufgrund einer
Überweisung, die im abgelaufenen Quartal ausgestellt worden ist, muss
der Versicherte für das dann laufende neue Quartal eine Praxisgebühr
zahlen.
Quartalsübergreifende Behandlung
derselben Krankheit
Die Praxisgebühr ist mehrfach
zu entrichten, wenn sich die Behandlung derselben Krankheit über
mehrere Quartale erstreckt.
Keine Praxisgebühr
Eine Praxisgebühr ist nicht zu zahlen, wenn ausschließlich
-
Schutzimpfungen
- Gesundheits-/
Vorsorgeuntersuchungen
- Maßnahmen der
Schwangerenvorsorge oder
- zahnärztliche
Vorsorgeuntersuchungen
durchgeführt werden. Bei zahnärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen fällt jedoch auch dann keine Praxisgebühr an,
wenn die Vorsorgeuntersuchung weitere Leistungen, z. Beispiel die
Zahnsteinentfernung nach sich zieht. Das Legen einer Füllung ist
allerdings nicht mehr ohne Zuzahlung möglich.
Zuzahlung zur medizinischen
Anschlussrehabilitation
Bei Maßnahmen der medizinischen
Anschlussrehabilitation haben die Versicherten künftig für längstens
28 Tage eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag zu entrichten.
Zuzahlungen, die der Versicherte im
laufenden Kalenderjahr wegen einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme an einen Träger der Rentenversicherung oder
wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes an einen Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hat, werden angerechnet.
Zuzahlung zu
stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen
Zu stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen haben die Versicherten eine Zuzahlung von 10
Euro je Tag zu leisten.
Die Zuzahlung ist für die gesamte Dauer
der Maßnahme zu zahlen, sie ist also - anders als bei stationärer
Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitation - nicht befristet.
Zuzahlung zu
Arzneimitteln
Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt
10% des Apothekenverkaufspreises, höchstens aber 10 Euro und
mindestens 5 Euro. Kostet das Medikament weniger als 5 Euro, bezahlt
der Patient dessen vollen Preis.
Die Neuregelung gilt auch für Mittel und
Medizinprodukte, die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen
sind (Beispiel: Sondennahrung für die künstliche Ernährung).
Zuzahlung zur
häuslichen Krankenpflege
Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die
neu eingeführte Zuzahlung 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme
häuslicher Krankenpflege begrenzt.
Zuzahlungen zu
Heilmitteln
Bei Heilmitteln (Beispiel: Massagen,
Krankengymnastik, Ergotherapie) beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten
sowie 10 Euro je Verordnung (Rezeptblatt).
Zuzahlungen zu
Hilfsmitteln
Zu Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch
bestimmt sind (Beispiel: Rollstühle) ist eine Zuzahlung von 10%,
höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro zu entrichten.
Kostet das Hilfsmittel weniger als 5
Euro, zahlt der Patient dessen vollen Preis.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch
bestimmt sind (Beispiele: Stoma- und Inkontinenzartikel), beträgt die
Zuzahlung 10% je Packung, aber nicht mehr als 10 Euro pro Monat.
Zuzahlung zur
Haushaltshilfe
Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
haben die Versicherten 10% der kalendertäglichen Kosten zu tragen.
Ihre Zuzahlung beläuft sich aber pro Tag auf mindestens 5 Euro und
höchstens 10 Euro. Kosten die Leistungen der Haushaltshilfe pro Tag
weniger als 5 Euro, zahlt der Patient deren vollen Preis.
Zuzahlung zu
Fahrkosten
Ab 2004 dürfen Fahrkosten von den
Krankenkassen nur noch dann übernommen werden, wenn sie aus zwingenden
medizinischen Gründen notwendig sind. Fahrkosten zu einer ambulanten
Behandlung trägt die Krankenkasse nach vorheriger Genehmigung
ausschließlich in den besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss festgelegt hat.
Die Zuzahlung der Versicherten beläuft
sich auf 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10
Euro. Sind die Fahrkosten niedriger als 5 Euro, zahlt der Patient den
vollen Fahrpreis.
Zuzahlungen zur
Soziotherapie
Bei einer Soziotherapie haben die
Versicherten der neu eingeführten Zuzahlungsregelung zufolge jeweils
10% der kalendertäglichen Kosten zu tragen. Ihre Zuzahlung beträgt pro
Tag mindestens 5 Euro, höchstens aber 10 Euro. Kosten die Leistungen
der Soziotherapie weniger als 5 Euro pro Tag, zahlen die Versicherten
deren vollen Preis.
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